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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 26.01.2001
Aktenzeichen: 9 W 8/01
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 23 |
SchlHOLG, 9. ZS, Beschluss vom 26. Januar 2001, - 9 W 8/01 -,
Beschluß
9 W 8/01 17 O 85/00 LG Lübeck
In Sachen
der Firma GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Klägerin,
gegen
Herrn,
Beklagten,
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22.12.2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Lübeck vom 06.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 29.01.2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird geändert:
Die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweit auf 1.312,64 DM nebst 4% Zinsen ab 06.10.2000 festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 521,36 DM zu tragen.
Gründe
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Rechtspflegerin hat die von der Klägerin unbedingt angemeldeten und vom Beklagten nur hilfsweise geltend gemachten Vergleichsgebühren zu Unrecht in die Kostenausgleichung einbezogen.
Es bedarf keiner Klärung, ob die teilweise Rücknahme der Klage um 1.080,--DM und um sämtliche 5 % ab Rechtshängigkeit übersteigende Zinsen einerseits und das Anerkenntnis des Restbetrags von 10.172,--DM nebst 5% Zinsen ab Klagzustellung durch den Beklagten andererseits im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs erklärt worden sind, wie die Klägerin geltend macht, oder ob sie bloße Folge gerichtlicher Schlüssigkeits- bzw. Erheblichkeitsbedenken aus der Erörterung im Termin vom 04.10.2000 sind, wie der Beklagte anführt. Auch wenn ein materiellrechtlicher Vergleichsschluß im Sinn der Klägerin und damit die grundsätzliche Entstehung anwaltlicher Vergleichsgebühren unterstellt wird, durften Vergleichsgebühren nicht festgesetzt werden. Das den Rechtsstreit nach der Vorstellung der Parteien ungeachtet der Nichtberücksichtigung der von der Klägerin zusätzlich verlangten 12,--DM vorgerichtlicher Mahnkosten abschließende Anerkenntnisurteil, nach dessen Kostenentscheidung die Klägerin 10% und der Beklagte 90% der Kosten zu tragen haben, ist in Bezug auf Vergleichsgebühren kein Vollstreckungstitel.
Die Frage, ob bei einer Verfahrensbeendigung wie hier die gerichtliche Kostenentscheidung auch ohne feststellbare Einigung der Parteien hierzu die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfaßt, ist umstritten. Die Auffassung, das sei grundsätzlich der Fall (OLG Mün-chen, JurBüro 1992, 332 f. m.w.Nachw.) hat sich nicht durchgesetzt und wird vom OLG München selbst nicht mehr vertreten (AnwBl. 1996, 476). Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des OLG Hamburg (JurBüro 1995, 196 mit Anm. Enders) und des OLG Nürnberg (MDR 2000, 908) betreffen Sonderfälle, deren Eigentümlichkeiten (schriftsätzliche Vorbereitung auf Initiative der Parteien bzw. ausdrückliche Kostenübernahme) hier nicht gegeben sind. Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält eine Festsetzung von Vergleichsgebühren auf Grund der gerichtlichen Kostenentscheidung nur dann für möglich, wenn eine entsprechende Einigung der Parteien feststeht (Gerold/Schmidt/ v.Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 23 Rn. 67 m.w.Nachw. sowie OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 799). Dieser Auffassung folgt der Senat. Für sie spricht, daß es den Parteien bei wirklich umfassender Einigung ohne die früheren Kostennachteile bei den Gerichtskosten (vgl. Nr. 1202 KV-GKG) freistände, den Rechtsstreit statt durch Klagrückname/Anerkenntnis-urteil durch einen Prozeßvergleich zu beenden, bei dem solche Unklarheiten von vornherein ausgeschlossen wären, und ferner, daß gemäß dem auf außergerichtliche Vergleiche entsprechend anwendbaren § 98 ZPO grundsätzlich die Vereinbarung einer Kostenaufhebung anzunehmen ist, sofern nicht eine andere Vereinbarung feststeht. Eine ausdrückliche Einigung über eine Einbeziehung von Vergleichskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung macht die Klägerin selbst nicht geltend. Für die Annahme einer stillschweigenden Einigung ist wegen des Streits schon über den Abschluß eines Vergleichs kein Raum. Die nach der dienstlichen Äußerung der Einzelrichterin vom 05.12.2000 feststehende Erörterung zur Ermäßigung der Gerichtsgebühren ist in Bezug auf die anwaltlichen Vergleichsgebühren indifferent.
Daher war der vom Beklagten an die Klägerin zu erstattende Kostenbetrag entsprechend der Berechnung in der Beschwerdeschrift (unter Korrektur des Mehrwertsteuer-Ansatzes von nur 6%) um die anteiligen Vergleichsgebühren zu ermäßigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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